- Beschränkungsverbot
- EU-rechtliches Verbot, die Ausübung eines bestimmten Gemeinschaftsrechts (⇡ Grundfreiheiten) durch nationale Vorschriften unangemessen zu behindern. Seine Einhaltung unterliegt der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof, der ungerechtfertigte Beeinträchtigungen durch nationale Vorschriften ggf. für unanwendbar erklären kann. Ein B. engt den nationalen Gesetzgebungsspielraum ein, hebt ihn – im Gegensatz zur Harmonisierung durch ⇡ EG-Richtlinien – nicht völlig auf. Wirkt grundsätzlich als Grundrecht gegenüber allen Gebieten des nationalen Rechts (daher auch Begriff „allgemeines B.“).
Lexikon der Economics. 2013.